RS Vwgh 1999/9/27 97/17/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1999
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Index

E1E
L37137 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Tirol
L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11992E086 EGV Art86;
11992E090 EGV Art90;
11992E177 EGV Art177;
11997E082 EG Art82;
11997E086 EG Art86;
11997E234 EG Art234;
AbfallgebührenO Reith Seefeld 1996 §1;
AbfallgebührenO Reith Seefeld 1996 §7;
AWG Tir 1990 §10;
VwGG §38a;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0156 E 27. September 1999

Rechtssatz

Der Abgabenbescheid hat keine Maßnahmen zum Gegenstand, die das die Wettbewerbsregeln beinhaltende Kapitel des EG-Vertrages betreffen, sondern die Vorschreibung von Abgaben, die einem bestimmten Verwendungszweck, nämlich der Deckung der Kosten der Abfallentsorgung dienen. Dem Abgabepflichtigen räumt dieses Vertragskapitel kein subjektives Recht darauf ein, dass die von ihm zu entrichtenden Abgaben nur einer Verwendung durch den Mitgliedstaat zugeführt werden, hier also einer Abfallentsorgung, die mit den Wettbewerbsregeln des Vertrages übereinstimmt. Der Abgabepflichtige kann daher aus den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages nichts zur Abwehr des Abgabenanspruches gewinnen. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Abfallentsorgung in der Gemeinde Reith bei Seefeld den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages entsprach. Von der Einholung einer Vorabentscheidung nach Art 234 EG ist bei dieser klaren Rechtslage Abstand zu nehmen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170146.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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