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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R2913 ZK 1992 Art244;Rechtssatz
Auf Grund der nationalen Bestimmung des § 1 Abs 5 AEG 1994 ist im Aussetzungsverfahren betreffend Rückforderung von Ausfuhrerstattungen Art 244 ZK 1992 anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen über die Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art 244 ZK 1992 nicht entgegenstehen oder Art 244 ZK 1992 keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170227.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011