RS Vwgh 1999/9/27 98/17/0227

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Veröffentlicht am 27.09.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E02202000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/05 Sonstiges Zollrecht

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art244;
AEG 1994 §1 Abs5;
BAO §212a;
EURallg;

Rechtssatz

Auf Grund der nationalen Bestimmung des § 1 Abs 5 AEG 1994 ist im Aussetzungsverfahren betreffend Rückforderung von Ausfuhrerstattungen Art 244 ZK 1992 anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen über die Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art 244 ZK 1992 nicht entgegenstehen oder Art 244 ZK 1992 keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170227.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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