RS VwGH Erkenntnis 1999/09/27 98/17/0307

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Veröffentlicht am 27.09.1999
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Rechtssatz

Da die belBeh nur eine (gemeinsame) Gegenschrift zu zwei Verfahren erstattet hat, in der sie Kostenzuspruch für die Erstattung einer Gegenschrift und den Pauschalsatz für die Aktenvorlage beantragt hat, ohne den Antrag auf Kostenzuspruch ausdrücklich auf ein bestimmtes Verfahren einzuschränken, war der Kostenersatz den Beschwerdeführern in diesen Verfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Die belBeh ist nämlich in beiden Verfahren als obsiegende Partei anzusehen. Der Fall, dass die belBeh aufgrund zweier getrennter Beschwerden verschiedener Beschwerdeführer nur eine Gegenschrift erstattet und den Kostenersatz nur einmal beantragt, ist in den §§ 47 ff VwGG nicht ausdrücklich geregelt. Es ist daher die sachlich naheliegendste Regelung des § 53 Abs 1 letzter Satz VwGG analog heranzuziehen.

Im RIS seit
01.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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