RS Vwgh 1999/9/27 97/17/0146

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Veröffentlicht am 27.09.1999
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Index

L37137 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Tirol
L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol

Norm

AbfallgebührenO Reith Seefeld 1996 §1;
AbfallgebührenO Reith Seefeld 1996 §2 Abs2;
AWG Tir 1990 §10;
MüllabfuhrO Reith Seefeld 1996 §4 Abs5;
MüllabfuhrO Reith Seefeld 1996 §4 Abs6;
MüllabfuhrO Reith Seefeld 1996 §5 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0156 E 27. September 1999

Rechtssatz

Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Bereitstellung der zu entsorgenden Abfälle an der Abholstelle des jeweiligen Objektes im Ausmaß der verwendeten Säcke (Festcontainer), der Gebührenanspruch auf die nach § 4 Abs 5 und § 4 Abs 6 der MüllabfuhrO Reith bei Seefeld 1996 vorgesehene Gebühr für das Mindestbehältervolumen entsteht mit Beginn des Kalenderjahres für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden entsorgungspflichtigen Objekte. Nach der MüllabfuhrO Reith bei Seefeld 1996 sind für Haushalte sowie Betriebe und sonstige Benützer Mindestbehältervolumen vorgesehen. Demnach entsteht in solchen Fällen auch der Gebührenanspruch für die nach dem Mindestbehältervolumen bemessene weitere Gebühr bereits mit Beginn des Kalenderjahres. Auf die Bereitstellung von Müll in den jeweiligen Abfuhrzeitpunkten oder die Erbringung von Leistungen bei der Müllabfuhr durch die Gemeinde kommt es dabei nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170146.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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