RS Vfgh 1999/11/30 G4/98

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
UStG 1994 §21 Abs1a
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung über Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen wegen zu weit gefaßten Antragsbegehrens

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §21 Abs1a UStG 1994 idF BGBl. 756/1996.

§21 Abs1a UStG 1994 unterscheidet hinsichtlich Höhe und Fälligkeit der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung zwischen Unternehmen mit monatlichem und solchen mit vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum. Wie der Mitteilung des Finanzamts über die Sondervorauszahlung 1997, die dem Antrag beigeschlossen ist, im Zusammenhalt mit §21 Abs1a erster Unterabsatz UStG 1994 zu entnehmen ist, unterliegen die Antragsteller einem monatlichen Voranmeldungszeitraum. Damit erweist sich jedoch der den gesamten §21 Abs1a UStG 1994 umfassende Antrag als überschießend und - allein schon aus diesem Grund - zur Gänze unzulässig (vgl. VfSlg. 11.345/1987, 11.610/1988, 12.442/1990, 14.342/1995, 14.967/1997).

Entscheidungstexte

  • G 4/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1999 G 4/98

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Formerfordernisse, Umsatzsteuer, Vorauszahlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G4.1998

Dokumentnummer

JFR_10008870_98G00004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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