RS Vwgh 1999/9/28 99/05/0145

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VStG §22 Abs1;
VStG §7;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/05/0139 E 9. November 1999

Rechtssatz

Beihilfe ist nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat. Da die Beihilfe gegenüber der unmittelbaren Täterschaft subsidiär ist, kann ein und dieselbe Person nicht sowohl als unmittelbarer Täter als auch als Mitschuldiger bestraft werden (Hinweis E 18.3.1958, 856/57, VwSlg 4609 A/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050145.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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