RS Vwgh 1999/9/28 99/05/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs7;

Rechtssatz

Unter den "vor der Aufhebung verwirklichten Tatbeständen" iSd Art 140 Abs 7 B-VG ist nicht die Errichtung des Baues, sondern das baubehördliche Bewilligungsverfahren zu verstehen (hier: Im vorliegenden Fall wurden subjektiv-öffentliche Rechte nur gemäß § 118 Abs 9 Z 4 NÖ BauO 1976, dh die Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung begründet, da das gegenständliche Bauvorhaben außer der baubehördlichen auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedurfte. Die Bestimmungen über den Brandschutz und den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf Anrainergrundstücke ausdehnen können, begründeten im vorliegenden Fall daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050164.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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