RS Vwgh 1999/9/29 97/12/0104

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art118 Abs3;
B-VG Art118 Abs5;
B-VG Art21 Abs3;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs7;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs8;

Rechtssatz

Geht man von Art 21 Abs 3 in Verbindung mit Art 118 Abs 3 und 5 B-VG aus, so umfasst die Ausübung der Diensthoheit, die den jeweils obersten Organen übertragen ist, die Wahrnehmung der Summe der dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber den Bediensteten. Bereits die im § 46 Abs 7 NÖ GdBDO 1976 enthaltene Aufzählung der funktionell für eine Personalzulage in Frage kommenden Gemeindebeamten, insbesondere der Hinweis, dass auch ein Gemeindebeamter, der einen im Dienstpostenplan als mit dem Dienstposten eines Abteilungsleiters vergleichbar bezeichneten Dienstposten innehat, deutet auf einen weiteren Inhalt des Begriffes DIENSTHOHEIT hin. Dies wird durch die im Abs 8 enthaltenen Bemessungskriterien für die Personalzulage unterstützt. Maßgebend für die vom NÖ Landesgesetzgeber vorgesehene Personalzulage ist daher:

1. die Innehabung eines der im § 46 Abs 7 NÖ GdBDO 1976 genannten Dienstposten und

2. die Erbringung von Mehrdienstleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber zugeteilten Bediensteten, weiters

3. ist auf die allgemeine Bedeutung der Dienststellung, ihre Verantwortlichkeit und das Ausmaß der Mehrdienstleistungen (- worunter aber nicht bloß zeitliche Mehrleistungen zu verstehen sind -) Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120104.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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