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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
BKUVG §101 Abs1;Rechtssatz
Die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente nach § 4 Abs 4 Z 2 PG knüpft an den die Unfallversicherung regelnden Bestimmungen an. Gemäß § 101 Abs 1 BKUVG entsteht der Anspruch auf Versehrtenrente mit dem Eintritt des Versicherungsfalles; die Erlassung eines Rentenbescheides ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente. In einem solchen Verfahren nach dem BKUVG wird nur geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Versehrtenrente gegeben sind .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120132.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.01.2009