RS Vwgh 1999/9/29 99/12/0132

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BKUVG §101 Abs1;
PG 1965 §4 Abs4 Z2;

Rechtssatz

Die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente nach § 4 Abs 4 Z 2 PG knüpft an den die Unfallversicherung regelnden Bestimmungen an. Gemäß § 101 Abs 1 BKUVG entsteht der Anspruch auf Versehrtenrente mit dem Eintritt des Versicherungsfalles; die Erlassung eines Rentenbescheides ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente. In einem solchen Verfahren nach dem BKUVG wird nur geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Versehrtenrente gegeben sind .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120132.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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