RS Vwgh 1999/9/29 99/11/0263

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die an den Lenker seitens der Behörde ergangene Aufforderung, einen Befund einer bestimmten von der Behörde vorgegebenen Stelle über eine verkehrspsychologische Untersuchung zwecks Erstattung eines ärztlichen Gutachtens vorzulegen, verletzt nicht die Rechte des Lenkers. Eine solche Verletzung der Rechte des Lenkers könnte gegebenenfalls nur dann vorliegen, wenn er einen vollständigen Befund einer anderen Stelle beibrächte und die Behörde dennoch eine Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Nichtbeibringung des Befundes verfügte (Hinweis E 15.12.1992, 92/11/0154, und 18.2.1997, 96/11/0169, 0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110263.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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