RS Vwgh 1999/9/29 95/12/0202

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §155 Abs1 idF 1988/148;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1988/148;
BDG 1979 Anl1 Z21/4 idF 1988/148;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 89/12/0134 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Definitivstellung eines Universitätsassistenten sind die für eine dauernde Verwendung erforderlichen positiven Leistungen sowohl im Bereiche der Forschung als auch im Lehrbetrieb und bei der Verwaltungstätigkeit. Dies ist sowohl in der Normierung der Definitivstellungserfordernisse und der allgemeinen Aufgaben der Hochschullehrer (vgl § 155 Abs 1 BDG 1979) als auch in der Funktion des provisorischen Dienstverhältnisses begründet (Hinweis EBzRV, 320 BlgNR, 17 GP, zu § 178 und § 179 bis § 181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995120202.X01

Im RIS seit

20.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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