RS Vwgh 1999/9/29 96/12/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1999
beobachten
merken

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z1 idF 1996/076;

Rechtssatz

Die landesgesetzliche Regelung der Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs 1 Z 1 Stmk GehG idF LGBl 1996/76 unterscheidet sich von der für Bundesbeamte geltenden Regelung der Verwendungszulage in § 30a Abs 1 Z 1 GehG 1956 (jetzt § 121 Abs 1 GehG 1956) nur darin, dass das Ausmaß des einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienstes ÜBERWIEGEN muss, während die entsprechende Bestimmung des GehaltsG 1956 bloß ein ERHEBLICHES Ausmaß solcher Dienste voraussetzt. Da die beiden Bestimmungen aber im Übrigen inhaltsgleich sind, kann auch die diesbezügliche Rsp des VwGH zum Gehaltsgesetz 1956 auf das Stmk Beamtendienstrecht angewendet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120064.X03

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten