RS Vwgh 1999/9/29 99/12/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
BDG 1979 §254 Abs1 idF 1994/550;
DVG 1984 §13 Abs1;

Rechtssatz

Es kommt nach § 13 Abs 1 DVG 1984 nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr auch dann zwingend geboten, wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs 1 DVG 1984 nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinn einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen, wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt, oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 1079 f; hier: die objektive Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit des Bescheidabspruches - der inhaltlich schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Überleitung eines Beamten ins Funktionszulagenschema nach § 254 Abs 1 BDG 1979 nur von Beamten des Dienststandes, nicht aber von Beamten des Ruhestandes bewirkt werden kann - in Relation zum § 254 Abs 1 BDG 1979 ist daher gegeben).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120204.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten