RS Vwgh 1999/9/29 97/12/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
GehG/Stmk 1974 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/14 95/12/0051 1 (hier nur erster Satz; hier betreffend Mehrleistungszulage nach steirischem Recht)

Stammrechtssatz

Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen. Vergleichsüberlegungen können keine günstigere rechtliche Wertung herbeiführen, weil, selbst wenn das Vorbringen des Beamten zutreffen sollte, aus einem möglicherweise unrechtmäßigen Verhalten der Behörde in einem anderen Fall kein Recht abzuleiten ist (Hinweis E 4.3.1981, 3112/80, VwSlg 10390 A/1981; hier betreffend Abgeltung von Mehrleistungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120173.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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