RS Vwgh 1999/9/29 99/11/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1999
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf idF 1994/654;

Rechtssatz

Die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet (eine Geschwindigkeit von 79 km/h wird vom Lenker zugestanden) iVm der Fahrweise des Lenkers (Kurven schneiden) ist jedenfalls iSd § 66 Abs 2 lit f KFG geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Inwieweit das Kurven schneiden für das Ausmaß der Unfallsfolgen kausal gewesen ist, ist unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110276.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten