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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf idF 1994/654;Rechtssatz
Die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet (eine Geschwindigkeit von 79 km/h wird vom Lenker zugestanden) iVm der Fahrweise des Lenkers (Kurven schneiden) ist jedenfalls iSd § 66 Abs 2 lit f KFG geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Inwieweit das Kurven schneiden für das Ausmaß der Unfallsfolgen kausal gewesen ist, ist unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110276.X01Im RIS seit
19.03.2001