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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 1992/314;Rechtssatz
Die Auslandsverwendungszulage ist dazu bestimmt, die in § 21 Abs 1 Z 2 GehG umschriebenen BESONDEREN KOSTEN abzudecken (zur Abgrenzung der Auslandsverwendungszulage zum Auslandsaufenthaltszuschuss gemäß § 21 Abs 1 Z 3 GehG siehe die E vom 26.2.1997, 95/12/0097, und auch vom 17.2. 1999, 98/12/0424; diese Abgrenzung ist hier allerdings nicht das Problem). Diese BESONDEREN KOSTEN werden naturgemäß, wenn auch nicht ausschließlich, so doch insbesondere durch die tatsächlichen Verhältnisse am ausländischen Dienstort (daher insbesondere durch die dortigen Preisverhältnisse) bestimmt. Die Bemessung dieser Auslandsverwendungszulage ist in § 21 Abs 3 GehG geregelt. Die in § 21 Abs 3 GehG aufgezählten Bemessungskriterien erscheinen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung taxativ; festzuhalten ist, dass die Bundesregierung von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verordnungsermächtigung bislang nicht Gebrauch gemacht hat. Diese abschließend erscheinende Norm des § 21 Abs 3 GehG steht aber in einem Spannungsverhältnis mit der Norm des § 21 Abs 2 GehG, die eine Verschränkung der Kaufkraftausgleichszulage mit der Auslandsverwendungszulage deshalb bewirkt, weil die Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 Abs 2 GehG nicht mehr (wie nach § 21 GehG in der Fassung BGBl Nr 198/1969) nur zum Monatsbezug und zur Sonderzahlung gebührt, sondern - auch - zur Auslandsverwendungszulage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120140.X13Im RIS seit
21.02.2002