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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs2 idF 1992/314;Rechtssatz
Bei einer Bemessung einer Auslandsverwendungszulage ist nicht nur auf die in § 21 Abs 3 GehG genannten Kriterien, sondern überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Teilersatz auch nach § 21 Abs 2 GehG erfolgt. Das bedeutet, dass die Bemessung zunächst nach § 21 Abs 3 GehG aufgrund der dort genannten Kriterien vorzunehmen, dieses Ergebnis aber perzentuell um das in § 21 Abs 2 GehG umschriebene Kaufkraftverhältnis zu reduzieren ist (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120140.X14Im RIS seit
21.02.2002