RS Vwgh 1999/9/29 98/12/0140

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs2 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1992/314;

Rechtssatz

Bei einer Bemessung einer Auslandsverwendungszulage ist nicht nur auf die in § 21 Abs 3 GehG genannten Kriterien, sondern überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Teilersatz auch nach § 21 Abs 2 GehG erfolgt. Das bedeutet, dass die Bemessung zunächst nach § 21 Abs 3 GehG aufgrund der dort genannten Kriterien vorzunehmen, dieses Ergebnis aber perzentuell um das in § 21 Abs 2 GehG umschriebene Kaufkraftverhältnis zu reduzieren ist (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120140.X14

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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