RS Vwgh 1999/9/30 99/02/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
59/04 EU - EWR

Norm

11992E005 EGV Art5;
11997E010 EG Art10;
11997E012 EG Art12;
EURallg;
GVG Tir 1983 §1 Abs1 Z2 lita;
GVG Tir 1983 §16 Abs1;
GVG Tir 1983 §3 Abs1 lita;
GVG Tir 1983 §4 Abs2;
GVG Tir 1996 §40 Abs2;
GVG Tir 1996 §40 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/09/30 99/02/0039 6 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Art 12 (früher Art 6) EG-Vertrag kann autonom ausschließlich in den durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen angewandt werden, für die der EG-Vertrag kein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht. Ein solches besonderes Diskriminierungsverbot findet sich etwa in Art 56 EG-Vertrag, nach dessen Abs 1 im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten sowie zwischen den Mitgliedsstaaten und dritten Ländern verboten sind. Eine Berührung zur Freiheit des Kapitalverkehrs nach dem EG-Vertrag ergibt sich aber im Beschwerdefall schon deshalb, weil mit der aktuellen, nach dem Beitritt Österreichs zur EU erfolgten und im Wesentlichen auf § 4 Abs 2 Tir GVG 1983 gestützten Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung die Nichtigkeit des ursprünglichen Rechtsgeschäfts (siehe § 16 Abs 1 Tir GVG 1983) und damit verbunden auch eine aktuelle Behinderung des freien Kapitalverkehrs bewirkt werden soll.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020040.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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