RS Vwgh 1999/9/30 99/02/0039

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1N
E6J
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
59/04 EU - EWR

Norm

11992E005 EGV Art5;
11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;
11997E010 EG Art10;
11997E039 EG Art39;
11997E056 EG Art56;
61997CJ0302 Konle VORAB;
EURallg;
GVG Tir 1983 §1 Abs1 Z2 lita;
GVG Tir 1983 §16 Abs1;
GVG Tir 1983 §3 Abs1 lita;
GVG Tir 1983 §4 Abs2;
GVG Tir 1996 §40 Abs2;
GVG Tir 1996 §40 Abs3;

Rechtssatz

Ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der EU kann sich ab dem Beitritt Österreichs zur EU ua auf die ihm nach dem EG-Vertrag zustehenden Grundfreiheiten einschließlich der darin enthaltenen besonderen Diskriminierungsverbote berufen (hier:

Allgemeine Berufung auf die Art 48 ff - nunmehr Art 39 ff - EG-Vertrag). IZm dem Grundverkehr genügt es, wenn sich ein Bürger eines anderen Mitgliedsstaates auf das Diskriminierungsverbot nach Art 56 EG-Vertrag (insbesondere im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit) erfolgreich berufen kann. Im Beschwerdefall liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die für Ausländer nach § 40 Abs 2 und 3 Tir GVG 1996 übergeleitete Bewilligungspflicht und die damit einhergehende Beschränkung des Kapitalverkehrs etwa wegen des Erfüllens bestimmter Voraussetzungen mit Art 56 EG-Vertrag vereinbar wäre (Hinweis Urteil des EuGH vom 1. Juni 1999, Rechtssache C-302/97, Konle).

Gerichtsentscheidung

EuGH 697J0302 Konle VORAB;

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020039.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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