RS Vwgh 1999/9/30 99/02/0045

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VStG §51 Abs7 idF 1995/620;
VStG §51e;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Der Verzicht auf die Teilnahme an der mündlichen Bescheidverkündung ist nicht anders zu werten, als wenn sich eine anwesende Verfahrenspartei vorzeitig entfernt hat oder trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist (Hinweis E 29.10.1997, 96/09/0378).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020045.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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