RS Vwgh 1999/9/30 97/15/0099

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VStG §44a Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/15/0098 E 30. September 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/26 95/17/0464 2

Stammrechtssatz

Der Straftatbestand des § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Abgabe, entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt) abgestellt. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Erklärungspflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird. Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nach der genannten Bestimmung nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Spätere, nach Ablauf des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild umfaßt. Vielmehr sind nur die Handlungen und Unterlassungen erfaßt, die in einem Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen. Dies kann bei einem Verhalten nach bereits eingetretenem Erfolg nicht mehr der Fall sein (Hinweis E 24.5.1996, 94/17/0333).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150099.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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