RS Vwgh 1999/10/6 99/01/0120

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §56;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StPO 1975 §26;
VVG §7;
VwFormV 1991;

Rechtssatz

Mit einem Vorführungsbefehl wird keine der Rechtskraft fähige Verfügung oder Feststellung getroffen. Dem Geladenen wird lediglich informativ mitgeteilt (vgl Formulare 9.1 und 9.2 VwFormV 1991), dass er zur Behörde vorgeführt wird, weil er dem Ladungsbescheid unentschuldigt keine Folge geleistet hat (Hinweis E 6.3.1989, 87/10/0060, 0061, 0069 und VfGH E 24.6.1978, B 434, 435/77). Vollstreckungshandlungen, welche vor Erlassung einer Vollstreckungsverfügung - mit der eine zwangsweise Vorführung in Bescheidform anzuordnen ist (Hinweis E 15.10.1986, 85/01/0040) durchgeführt werden, stellen Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt iSd § 67a Abs 1 Z 2 AVG dar. Insofern ist auch eine Beschwerdeerhebung an den UVS zulässig.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010120.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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