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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §13 Abs2;Rechtssatz
Unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens iSd § 13 Abs 2 AsylG 1997 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010288.X04Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018