RS Vwgh 1999/10/6 99/01/0288

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
FlKonv Art33 Z2;
FrG 1997 §57 Abs4;

Rechtssatz

Unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens iSd § 13 Abs 2 AsylG 1997 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010288.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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