RS Vwgh 1999/10/6 98/01/0541

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §37;
IPRG §13 Abs1;
IPRG §9 Abs1;
NÄG 1988 §1 Abs1 Z1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist gemäß § 9 Abs 1 IPRG iVm § 1 Abs 1 Z 1 NÄG der Antrag auf Namensänderung nach österreichischem Recht zu beurteilen. Sollte die Namensänderung nach nigerianischem Recht (hier sind die Mj auch nigerianische Staatsangehörige) zu einem Ausscheiden aus dem bisherigen Familienverband führen und dies mit Rechtsverlusten, insbesondere im Bereich des Erbrechtes, verbunden sein, könnte eine derartige Namensänderung dem Wohl des Kindes abträglich sein. Die belangte Behörde hätte sich daher mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Vaters auseinander setzen und ihn zur konkreten Darlegung und Glaubhaftmachung der behaupteten (vermögensrechtlichen) Nachteile auffordern müssen.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010541.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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