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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §13 Abs2;Rechtssatz
§ 13 Abs 2 AsylG 1997 hat aus Art 33 FlKonv nicht dessen Geltung für Flüchtlinge übernommen, sondern Asylausschlussgründe normiert, bei denen es nicht auf die vorherige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ankommt, sondern auf die inhaltliche Prüfung der Schwere der dem Asylwerber in seinem Heimatland drohenden Gefahr. Das Fehlen eines Ausschlussgrundes nach § 13 Abs 2 AsylG 1997 bedeutet demnach nicht zwangsläufig die Asylgewährung (eine solche könnte etwa dann versagt werden, wenn die dem Asylwerber drohenden Maßnahmen nicht auf einem der Gründe des Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv beruhen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010288.X07Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018