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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §13 Abs2;Rechtssatz
Aus § 13 Abs 2 AsylG 1997 ergibt sich einerseits, dass der Gesetzgeber nunmehr bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt hat, welche nach dem in Art 33 FlKonv enthaltenen Verbot der Ausweisung oder der Zurückweisung aus der Sicht der FlKonv erst im Verfahren zur Außerlandesbringung zu beurteilen wären. Andererseits schloss er sich damit der völkerrechtlichen Bedeutung der Wortfolgen des Art 33 Z 2 FlKonv an. Es besteht kein Grund, zwischen der Bedeutung dieser Begriffe im AsylG 1997 und im FrG 1997 zu differenzieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010288.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018