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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §13 Abs2;Rechtssatz
Für die Zulässigkeit der Zurückverbringung des Asylwerbers in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat hat die belangte Behörde eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen. Diesbezüglich besteht zwischen (den in § 13 AsylG 1997 übernommenen Teilen des) Art 1 Abschn F lit b FlKonv und Art 33 Z 2 FlKonv kein Unterschied. Bei dieser Güterabwägung hat die belangte Behörde die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Art 1 Abschn F lit b FlKonv und Art 33 Z 2 FlKonv können etwa keine Anwendung finden, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer sind, der Asylwerber aber weitgehend als resozialisiert gelten kann, weil er nicht rückfällig geworden ist. Hat der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung eher selten die individuellen Schutzinteressen. In solchen Fällen ist sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010288.X06Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018