RS Vwgh 1999/10/6 99/01/0288

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
FlKonv Art33 Z2;
FrG 1997 §57 Abs4;

Rechtssatz

Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs 2 AsylG 1997 iSd Art 33 Z 2 FlKonv nicht angewendet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010288.X05

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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