RS Vfgh 1999/12/3 B904/99

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Veröffentlicht am 03.12.1999
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Index

60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
Verordnung des BMAS BGBl 994/1994 idF BGBl II 170/1997 betreffend örtliche Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate
ArbeitsinspektionsG §14
AuslBG §28, §28a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen unerlaubter Beschäftigung von Ausländern; keine Bedenken gegen die Festlegung der Zuständigkeit eines Wiener Arbeitsinspektorates zur Wahrnehmung bestimmter Befugnisse im Bereich der Ausländerbeschäftigung in Bezirken Niederösterreichs; ausreichende Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung zur Festlegung dieser Bezirke; keine schwerwiegenden Verfahrensfehler

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Festlegung der Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten in Wien zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. 994/1994 idF BGBl. II 170/1997, für den Verwaltungsbezirk Gänserndorf; ausreichende Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung des §14 ArbeitsinspektionsG.Keine Bedenken gegen die Festlegung der Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten in Wien zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Bundesgesetzblatt 994 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 170 aus 1997,, für den Verwaltungsbezirk Gänserndorf; ausreichende Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung des §14 ArbeitsinspektionsG.

§14 ArbeitsinspektionsG hat lediglich die Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes vor Augen. Gleichwohl müssen die darin enthaltenen Regeln auch für allfällige andere, der Arbeitsinspektion durch besondere gesetzliche Vorschriften auferlegte Aufgaben und Befugnisse gelten, soweit nichts anderes angeordnet ist.

In noch stärkerem Maße als die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes in einzelnen Wirtschaftszweigen oder Beschäftigtengruppen unterscheiden sich die Aufgaben nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz von jenen nach dem Arbeitsinspektionsgesetz.

Das Fehlen besonderer gesetzlicher Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate bei Überwachung der Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kann daher nur zur Anwendung der Abs2 und Abs3 des §14 ArbeitsinspektionsG durch Zuordnung dieser Aufgaben an bestimmte allgemeine oder an besondere Arbeitsinspektorate führen, wobei die beschäftigten Ausländer eine besondere Beschäftigtengruppe darstellen. Insgesamt bildet der Rahmen des auf eine wirksame Besorgung der Verwaltungsaufgaben ausgerichteten §14 ArbeitsinspektionsG im Zusammenhalt mit den die Behörde bindenden personellen Vorgaben eine ausreichend bestimmte Grundlage für die Einrichtung der Arbeitsinspektorate.

Keine schwerwiegenden Verfahrensfehler bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen unerlaubter Beschäftigung von Ausländern.

Die belangte Behörde hat in nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung in Anwesenheit beider Parteien die meldungslegenden Gendarmeriebeamten und den türkischen Staatsangehörigen sowie den Beschwerdeführer vernommen und den Verwaltungsstrafakt der ersten Instanz nach Darstellung des angefochtenen Bescheides mit Zustimmung beider Parteien (die allerdings im Verhandlungsprotokoll nicht ausdrücklich vermerkt ist) verlesen. Ob die Vernehmung des - nach dem Akteninhalt abgeschobenen und mit einem Aufenthaltsverbot belegten - bulgarischen Staatsangehörigen ohne nähere Nachforschungen über seinen Aufenthalt (vgl. VwGH 96/09/0217 vom 21. Jänner 1998) unterbleiben durfte, ist ebensowenig vom Verfassungsgerichtshof zu beantworten wie die Frage, ob die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung vollständig und richtig protokolliert wurden und die Parteien mit der Verlesung der Akten tatsächlich einverstanden waren oder ihr Einverständnis angenommen werden durfte.Die belangte Behörde hat in nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung in Anwesenheit beider Parteien die meldungslegenden Gendarmeriebeamten und den türkischen Staatsangehörigen sowie den Beschwerdeführer vernommen und den Verwaltungsstrafakt der ersten Instanz nach Darstellung des angefochtenen Bescheides mit Zustimmung beider Parteien (die allerdings im Verhandlungsprotokoll nicht ausdrücklich vermerkt ist) verlesen. Ob die Vernehmung des - nach dem Akteninhalt abgeschobenen und mit einem Aufenthaltsverbot belegten - bulgarischen Staatsangehörigen ohne nähere Nachforschungen über seinen Aufenthalt vergleiche VwGH 96/09/0217 vom 21. Jänner 1998) unterbleiben durfte, ist ebensowenig vom Verfassungsgerichtshof zu beantworten wie die Frage, ob die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung vollständig und richtig protokolliert wurden und die Parteien mit der Verlesung der Akten tatsächlich einverstanden waren oder ihr Einverständnis angenommen werden durfte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmerschutz, Arbeitsinspektion, Behördenzuständigkeit, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Determinierungsgebot, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B904.1999

Dokumentnummer

JFR_10008797_99B00904_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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