RS Vfgh 1999/12/3 B904/99

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Veröffentlicht am 03.12.1999
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Index

60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
Verordnung des BMAS BGBl 994/1994 idF BGBl II 170/1997 betreffend örtliche Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate
ArbeitsinspektionsG §14
AuslBG §28, §28a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen unerlaubter Beschäftigung von Ausländern; keine Bedenken gegen die Festlegung der Zuständigkeit eines Wiener Arbeitsinspektorates zur Wahrnehmung bestimmter Befugnisse im Bereich der Ausländerbeschäftigung in Bezirken Niederösterreichs; ausreichende Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung zur Festlegung dieser Bezirke; keine schwerwiegenden Verfahrensfehler

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Festlegung der Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten in Wien zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. 994/1994 idF BGBl. II 170/1997, für den Verwaltungsbezirk Gänserndorf; ausreichende Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung des §14 ArbeitsinspektionsG.

§14 ArbeitsinspektionsG hat lediglich die Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes vor Augen. Gleichwohl müssen die darin enthaltenen Regeln auch für allfällige andere, der Arbeitsinspektion durch besondere gesetzliche Vorschriften auferlegte Aufgaben und Befugnisse gelten, soweit nichts anderes angeordnet ist.

In noch stärkerem Maße als die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes in einzelnen Wirtschaftszweigen oder Beschäftigtengruppen unterscheiden sich die Aufgaben nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz von jenen nach dem Arbeitsinspektionsgesetz.

Das Fehlen besonderer gesetzlicher Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate bei Überwachung der Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kann daher nur zur Anwendung der Abs2 und Abs3 des §14 ArbeitsinspektionsG durch Zuordnung dieser Aufgaben an bestimmte allgemeine oder an besondere Arbeitsinspektorate führen, wobei die beschäftigten Ausländer eine besondere Beschäftigtengruppe darstellen. Insgesamt bildet der Rahmen des auf eine wirksame Besorgung der Verwaltungsaufgaben ausgerichteten §14 ArbeitsinspektionsG im Zusammenhalt mit den die Behörde bindenden personellen Vorgaben eine ausreichend bestimmte Grundlage für die Einrichtung der Arbeitsinspektorate.

Keine schwerwiegenden Verfahrensfehler bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen unerlaubter Beschäftigung von Ausländern.

Die belangte Behörde hat in nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung in Anwesenheit beider Parteien die meldungslegenden Gendarmeriebeamten und den türkischen Staatsangehörigen sowie den Beschwerdeführer vernommen und den Verwaltungsstrafakt der ersten Instanz nach Darstellung des angefochtenen Bescheides mit Zustimmung beider Parteien (die allerdings im Verhandlungsprotokoll nicht ausdrücklich vermerkt ist) verlesen. Ob die Vernehmung des - nach dem Akteninhalt abgeschobenen und mit einem Aufenthaltsverbot belegten - bulgarischen Staatsangehörigen ohne nähere Nachforschungen über seinen Aufenthalt (vgl. VwGH 96/09/0217 vom 21. Jänner 1998) unterbleiben durfte, ist ebensowenig vom Verfassungsgerichtshof zu beantworten wie die Frage, ob die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung vollständig und richtig protokolliert wurden und die Parteien mit der Verlesung der Akten tatsächlich einverstanden waren oder ihr Einverständnis angenommen werden durfte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmerschutz, Arbeitsinspektion, Behördenzuständigkeit, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Determinierungsgebot, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B904.1999

Dokumentnummer

JFR_10008797_99B00904_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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