RS Vwgh 1999/10/6 95/01/0562

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AsylG 1991 §1 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs1;
AuslBG §1 Abs2 lita;
AVG §38;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/16 95/09/0213 1

Stammrechtssatz

Eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung darüber, ob einer Person Flüchtlingseigenschaft iSd FlKonv zukommt, wird weder im AsylG 1991 noch im AuslBG ausdrücklich geregelt. Im Asylverfahren ist die Flüchtlingseigenschaft lediglich Vorfrage für die Erlassung eines dem Asylantrag stattgebenden Asylbescheides, ohne daß über diese Vorfrage ein gesonderter Feststellungsbescheid zu erlassen ist. Auch § 1 Abs 2 lit a AuslBG ordnet eine bescheidmäßige Feststellung über die Flüchtlingseigenschaft allein nicht an. Der normative Gehalt dieser Regelung erschöpft sich nämlich darin, daß Flüchtlinge - soferne die weiteren dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind - vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995010562.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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