RS Vwgh 1999/10/6 99/01/0288

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
FlKonv Art33 Z2;
FrG 1997 §57 Abs4;

Rechtssatz

Gemäß Art 33 Z 2 FlKonv müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010288.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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