TE Vfgh Beschluss 2008/9/23 B1350/08

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1

Spruch

Die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbst verfasster Eingabe vom 24. Juli 2008 erhoben G. L. und die (durch ihn als Liquidator vertretene) EN - elektronische Geräte Vertriebsgesellschaft m.b.H. der Sache nach Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, mit dem einem Berichtigungsantrag der beschwerdeführenden Parteien gegen einen Zahlungsauftrag (Vorschreibung von Gerichtsgebühren) nicht Folge gegeben wurde, und beantragten unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. März 2008, GZ 79 P 11/04f-433, wurde für G. L. (laut Mitteilung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien mit Wirksamkeit ab dem 28.3.2008) ein einstweiliger Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten, insbesondere auch in seiner Funktion als Geschäftsführer bzw. Liquidator der EN - elektronische Geräte Vertriebsgesellschaft m.b.H., bestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2008 ersuchte der Verfassungsgerichtshof den für den Einschreiter gerichtlich bestellten (einstweiligen) Sachwalter, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob er die Beschwerdeführung und Antragstellung seines Kuranden (auch in Bezug auf seine Funktion als Liquidator) genehmigt.

4. Der einstweilige Sachwalter teilte in seinem Schriftsatz vom 6. August 2008 mit, dass er die Beschwerdeführung und Antragstellung nicht genehmigt.

5. Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfGH 22.6.2005, B830/04; 28.2.2006, B3390/05; 28.11.2006, B1046/06), da der (prozessunfähige) Erstbeschwerdeführer, der auch als Liquidator für die zweitbeschwerdeführende G.m.b.H. aufgetreten ist, ohne Genehmigung durch den (einstweiligen) Sachwalter weder in eigenem Namen noch für die G.m.b.H. eine wirksame Beschwerde erheben bzw. einen wirksamen Verfahrenshilfeantrag stellen kann (vgl. zB auch OGH 17.1.2001, 6 Ob 7/01z; 11.10.2001, 8 Ob 178/01m).

Die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe waren daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

6. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG sowie §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1350.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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