RS Vwgh 1999/10/12 99/11/0191

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Veröffentlicht am 12.10.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11997E010 EG Art10;
11997E049 EG Art49;
11997E234 EG Art234;
EURallg;
SpitalG Vlbg 1990 §11 Abs1;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Mit der beabsichtigten Erweiterung des Betriebes eines Ambulatoriums in Österreich wird keine der Grundfreiheiten des EG-Vertrages (auch nicht dessen Art 59) in Anspruch genommen; auch im Übrigen kommt bei der gegebenen Sachlage Gemeinschaftsrecht schon mangels jeglichen zwischenstaatlichen Bezuges nicht zum Tragen, was aber die Grundvoraussetzung für einen denkbaren Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht wäre (Hinweis VfGH E 10.3 1999 G 64,65/98, sowie E 20.1.1998, 96/11/0103). Aus diesem Grund sieht sich der VwGH auch nicht veranlasst, der Anregung nach Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH nachzukommen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110191.X02

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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