RS Vwgh 1999/10/13 93/13/0200

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;

Rechtssatz

Mit der Bekanntgabe, dass Provisionen auf das Konto eines namentlich genannten Unternehmens überwiesen wurden, wird einem Auftrag gem § 162 BAO auf genaue Bezeichnung des Empfängers der abgesetzten Beträge dann nicht entsprochen, wenn hinter dem bekannt gegebenen Unternehmen eine bloße Briefkastenfirma zu vermuten ist. Bei solchen Firmen liegt nämlich der Verdacht nahe, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw überhaupt nicht aus dessen Verfügungsgewalt ausgeschieden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993130200.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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