RS Vfgh 1999/12/4 G481/97

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Veröffentlicht am 04.12.1999
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Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/02 Finanzausgleich

Norm

EU-AbgabenänderungsG, BGBl 798/1996
Richtlinie 93/89/EWG
F-VG 1948 §4
FAG 1997 §7 Abs2 Z4

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit einer Regelung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 betreffend einen Vorwegabzug zugunsten des Bundes bei der Kraftfahrzeugsteuer angesichts des Bestrebens des Bundesgesetzgebers einerseits zur EU-konformen Gestaltung der Besteuerung des Schwerverkehrs und anderseits zur Begrenzung der daraus resultierenden Mindereinnahmen des Bundes

Rechtssatz

Keine Verfassungswidrigkeit des §7 Abs2 Z4 FAG 1997, BGBl 201/1996, idF BGBl 746/1996 und BGBl I 130/1997, betreffend die Kraftfahrzeugsteuer.

Der Gerichtshof hat nicht (s zB VfSlg 12784/1991, 14262/1995) dem Finanzausgleichspaktum die Qualität einer gleichsam im Verfassungsrang stehenden Rechtsnorm zugeschrieben, an der alle finanzausgleichsrechtlichen Regelungen und deren Änderungen zu messen seien; er hat vielmehr - wie sich aus dem Zusammenhang der Darlegungen in der grundlegenden Entscheidung VfSlg 12505/1990 deutlich ergibt (vgl vor allem Seite 354 f, wo durchwegs auf wesentliche, überraschende, einschneidende oder gravierende Änderungen des Paktums abgestellt wird) - (lediglich) die Auffassung vertreten, daß durch eine einseitige Änderung das Finanzausgleichssystem schwerwiegend gestört werden kann und daß ein solcherart geänderter Finanzausgleich möglicherweise in Widerspruch zu §4 F-VG gerät.

Nach den Angaben der Bundesregierung resultiert aus der Absenkung der Straßenbenützungsabgabe (siehe EU-AbgabenänderungsG, BGBl 798/1996) ein Minderaufkommen von jährlich rund S 700 Mio, aus der Erhöhung der KFZ-Steuer hingegen ein Mehraufkommen von jährlich rund S 200 Mio. Geht man von der Richtigkeit dieser Schätzungen aus, so ergibt sich aufgrund dieser Rechtsänderungen - gesamthaft betrachtet - für den Bund aus der Besteuerung des Schwerverkehrs ein Minderaufkommen von S 500 Mio, während sich für die Länder nichts verändert hat.

Der Verfassungsgerichtshof kann angesichts des engen Zusammenhanges der getroffenen Maßnahmen, die insgesamt das Bestreben des Bundesgesetzgebers erkennen lassen, einerseits die Besteuerung des Schwerverkehrs EU-konform (siehe Richtlinie 93/89/EWG) zu gestalten und andererseits die daraus resultierenden Mindereinnahmen für den Bund zu begrenzen (ohne dabei die Einnahmen der Länder zu schmälern), in der eingeschlagenen Vorgangsweise keine Unsachlichkeit erkennen.

Welche Bedeutung die im Jahr 1994 vorgenommene Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 im Rahmen des AbgabenänderungsG 1994, BGBl 680/1994, für den durch das FAG 1997 geregelten Finanzausgleich haben könnte, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen. Die Verschiebungen, die sich aus der Umstellung auf die Arbeitnehmerveranlagung zwischen Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer ergeben haben, sind nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Bundesregierung spätestens seit dem 22.02.96 im Wege eines Gesamtkompromisses als (durch das Paktum) mit den Ländern ausgeglichen und daher erledigt anzusehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzausgleich, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G481.1997

Dokumentnummer

JFR_10008796_97G00481_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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