RS Vfgh 1999/12/4 B1518/98, B1519/98

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Veröffentlicht am 04.12.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

StGG Art12 / Versammlungsrecht
StGG Art14
StGG Art17a
EMRK Art9
VersammlungsG §2
VersammlungsG §5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Wertung einer als "Gegenveranstaltung" zu einem Totengedenken des Kameradschaftsbundes abgehaltenen Veranstaltung zur Ehre der im zweiten Weltkrieg gestorbenen Deserteure als Versammlung im Sinne des VersammlungsG und Verhängung einer Geldstrafe wegen nicht ordnungsgemäßer Anmeldung der Versammlung

Rechtssatz

Nach den Umständen des Geschehens können keine Zweifel bestehen, daß es dem Zweitbeschwerdeführer und den (sechs) weiteren Mitwirkenden zumindest primär um eine politische Manifestation ging. Hierfür sprechen die Umstände des Zusammenkommens und die Verknüpfung von Ort, Zeitpunkt und Gegenstand des Gedenkens. Die Zusammenkunft kann nach ihrem Erscheinungsbild und den konkreten Umständen des Falles aber auch nicht den Ausnahmetatbeständen des §5 VersammlungsG 1953 unterstellt werden.

Die Bestrafung der Beschwerdeführer erfolgte keineswegs deswegen, weil sie ihre Glaubens- oder Gewissensfreiheit bzw. ihre Gedanken-, Gewissens- oder Religionsfreiheit in Anspruch genommen haben, sondern allein weil sie eine anzeigepflichtige Versammlung nicht gehörig angezeigt haben. Der angefochtene Bescheid verletzt daher die Beschwerdeführer weder in den durch Art14 StGG noch in den durch Art9 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Auch im Fall einer künstlerischen Aktion wäre das künstlerische Schaffen kraft der immanenten Grundrechtsschranken zu Art17a StGG jedenfalls an die allgemeinen Gesetze, zu denen auch das VersammlungsG 1953 zählt, gebunden (s. etwa VfSlg. 10.401/1985, 11.737/1988).

Entscheidungstexte

  • B 1518,1519/98
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.12.1999 B 1518,1519/98

Schlagworte

Versammlungsrecht, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit, Kunstfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1518.1998

Dokumentnummer

JFR_10008796_98B01518_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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