RS Vwgh 1999/10/13 93/13/0200

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;
KStG 1966 §16;
KStG 1988 §12;

Rechtssatz

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 EStG können Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern. Dies gilt auch für Aufwendungen, mit denen ein Steuerpflichtiger nach der Art eines Mäzens eine künstlerische Tätigkeit fördert. Dabei ist es unerheblich, ob ein Kunstwerk in Auftrag gegeben und/oder finanziert wird, oder ob ein bereits geschaffenes Kunstwerk bzw die Verwertungsrechte daran erworben werden. Solange mit derartigen Aufwendungen keine Einkunftsquelle erschlossen wird, fallen sie grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 EStG bzw des § 16 KStG 1966 und des § 12 KStG 1988. Sie können daher auch nicht dadurch zu Betriebsausgaben werden, dass der Gegenstand einer steuerlich anerkannten unternehmerischen Tätigkeit entsprechend erweitert wird. Betriebsinhaber hätten es sonst in der Hand, wirtschaftlich nicht verwertbare künstlerische Aktivitäten zu Lasten des Steueraufkommens dergestalt zu fördern, dass sie die entsprechenden Aufwendungen als betrieblich veranlasst darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993130200.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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