RS Vwgh 1999/10/13 93/13/0170

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §188;
BAO §198;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist bei Erlassung des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO und des entsprechenden Abgabenbescheides an die der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde gelegte Sachverhaltsfeststellung (hier: der Abgabepflichtige habe namens einer nicht existierenden Schweizer Firma bei einer deutschen Firma Kaffee bestellt, diesen mit Hilfe gefälschter Urkunden nach Österreich eingeführt und hier an verschiedene Kaffeeröstereien verkauft; der wirtschaftliche Erfolg daran sei dem Abgabepflichtigen zugekommen) gebunden (Hinweis E 9.12.1992, 90/13/0281; E 24.9.1996, 95/13/0214).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993130170.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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