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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §116 Abs1;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist bei Erlassung des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO und des entsprechenden Abgabenbescheides an die der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde gelegte Sachverhaltsfeststellung (hier: der Abgabepflichtige habe namens einer nicht existierenden Schweizer Firma bei einer deutschen Firma Kaffee bestellt, diesen mit Hilfe gefälschter Urkunden nach Österreich eingeführt und hier an verschiedene Kaffeeröstereien verkauft; der wirtschaftliche Erfolg daran sei dem Abgabepflichtigen zugekommen) gebunden (Hinweis E 9.12.1992, 90/13/0281; E 24.9.1996, 95/13/0214).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993130170.X01Im RIS seit
21.02.2002