RS Vfgh 1999/12/9 G42/99, G135/99, V18/99, V77/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1999
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
EWR-NachsichtsV, BGBl 775/1993 §2, §3
GewO 1994 §373c
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 373c heute
  2. GewO 1994 § 373c gültig ab 18.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  3. GewO 1994 § 373c gültig von 14.11.2012 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 373c gültig von 27.02.2008 bis 13.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 373c gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 373c gültig von 11.08.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 373c gültig von 11.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2000
  8. GewO 1994 § 373c gültig von 01.07.1997 bis 10.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 373c gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 373c gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung für die Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für Inländer mit einschlägiger fachlicher Tätigkeit im Ausland nicht jedoch für Inländer mit derartiger Tätigkeit in Österreich; Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Richtlinienrechts kein ausreichender Rechtfertigungsgrund; Präjudizialität der aufgehobenen gewerberechtlichen Gesetzesbestimmung im Hinblick auf ihre Funktion als gesetzliche Grundlage für die - nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage - ebenfalls teilweise aufgehobene EWR-NachsichtsV

Rechtssatz

Präjudizialität von Teilen des §373c GewO 1994.

Voraussetzung dafür, daß ein EWR-Bürger eine selbständige Tätigkeit im Sinne des §373c GewO 1994 in Österreich durch eine bestimmte Zeit hindurch gesetzmäßig ausgeübt hat, ist, daß er bereits einen Befähigungsnachweis erbracht oder eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis erlangt hat. Die Bestimmung ist daher auf Nachsichts- bzw. Anerkennungsbegehren österreichischer Staatsbürger nicht unmittelbar anwendbar; sie wurde dementsprechend in den Anlaßfällen nicht angewendet und war auch nicht anzuwenden. Dennoch erweist sie sich als präjudiziell, und zwar im Hinblick auf ihre Funktion als gesetzliche Grundlage für die Verordnung. Denn in dieser werden - zufolge der besonderen sprachlichen Gestaltung der letzten Worte des Einleitungssatzes des §2 Abs1 und jenes des §3 Abs1 iVm deren jeweiligen Z1 bis 4 - die Voraussetzungen der Nachsicht für Personen, die schon selbständig oder unselbständig tätig waren, in einem, und zwar derart geregelt, daß sie in beiden Fällen nur dann zutreffen, wenn die Tätigkeit und/oder Ausbildung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachgewiesen wird. Das Wort "anderen" bezieht sich daher in §2 Abs1 und in §3 Abs1 der EWR-NachsichtsV auf selbständige und unselbständige Tätigkeiten; die gesetzliche Grundlage dafür bietet das Wort "anderen" in den lita bis c des §373c Abs3 GewO 1994.Voraussetzung dafür, daß ein EWR-Bürger eine selbständige Tätigkeit im Sinne des §373c GewO 1994 in Österreich durch eine bestimmte Zeit hindurch gesetzmäßig ausgeübt hat, ist, daß er bereits einen Befähigungsnachweis erbracht oder eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis erlangt hat. Die Bestimmung ist daher auf Nachsichts- bzw. Anerkennungsbegehren österreichischer Staatsbürger nicht unmittelbar anwendbar; sie wurde dementsprechend in den Anlaßfällen nicht angewendet und war auch nicht anzuwenden. Dennoch erweist sie sich als präjudiziell, und zwar im Hinblick auf ihre Funktion als gesetzliche Grundlage für die Verordnung. Denn in dieser werden - zufolge der besonderen sprachlichen Gestaltung der letzten Worte des Einleitungssatzes des §2 Abs1 und jenes des §3 Abs1 in Verbindung mit deren jeweiligen Z1 bis 4 - die Voraussetzungen der Nachsicht für Personen, die schon selbständig oder unselbständig tätig waren, in einem, und zwar derart geregelt, daß sie in beiden Fällen nur dann zutreffen, wenn die Tätigkeit und/oder Ausbildung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachgewiesen wird. Das Wort "anderen" bezieht sich daher in §2 Abs1 und in §3 Abs1 der EWR-NachsichtsV auf selbständige und unselbständige Tätigkeiten; die gesetzliche Grundlage dafür bietet das Wort "anderen" in den lita bis c des §373c Abs3 GewO 1994.

Das Wort "anderen" in §373c Abs3 lita, b und c GewO 1994, BGBl. 194, idF BGBl. I 63/1997 wird als verfassungswidrig aufgehoben.Das Wort "anderen" in §373c Abs3 lita, b und c GewO 1994, BGBl. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Das Wort "anderen" im Einleitungssatz des §2 Abs1 und des §3 Abs1 EWR-NachsichtsV, BGBl. 775/1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Das Wort "anderen" im Einleitungssatz des §2 Abs1 und des §3 Abs1 EWR-NachsichtsV, Bundesgesetzblatt 775 aus 1993,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Ein österreichisches Gesetz, mit dem eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift ausgeführt und in österreichisches Recht umgesetzt wird, ist rechtlich doppelt bedingt.

Der Umstand, daß mit einer gesetzlichen Regelung gemeinschaftsrechtliches Richtlinienrecht umgesetzt werden soll, bildet für sich allein keinesfalls einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund für eine durch die Art der Umsetzung bewirkte Differenzierung.

Aber auch mit dem Hinweis auf das Ziel der Erhaltung eines hohen Niveaus der gewerblichen Tätigkeit in Österreich ist für die Rechtfertigung der durch die in Prüfung genommenen Bestimmungen bewirkten Differenzierung nichts gewonnen.

Auch der Hinweis darauf, daß eine Beschäftigung in leitender Stellung im Hinblick auf die handwerklich-ausführenden Tätigkeiten weniger fachliche Qualifikation vermittelt als eine Tätigkeit als Facharbeiter oder Geselle, mag richtig sein, vermag aber nicht zu rechtfertigen, daß eine entsprechende Beschäftigung in leitender Stellung im Ausland für die Aufnahme einer Gewerbetätigkeit ausreicht, es aber nicht hinreicht, wenn die betreffende Person eine gleichartige Tätigkeit im Inland ausgeübt hat.

Mit der Aufhebung der Worte "anderen" in §373c Abs3 GewO 1994 verlieren die in Prüfung genommenen Bestimmungen in der Verordnung ihre gesetzliche Grundlage und sind daher als gesetzlos aufzuheben.

(Anlaßfälle: E v 16.12.99, B1787/98, und E v 15.12.99, B2448/98; Quasi-Anlaßfälle: E v 15.12.99, B1860/98 und B2095/98 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide, in den Quasi-Anlaßfällen nur wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, Nachsicht (vom Befähigungsnachweis), EWR, EU-Recht Richtlinie, Inländerdiskriminierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G42.1999

Dokumentnummer

JFR_10008791_99G00042_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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