RS Vfgh 1999/12/9 G42/99, G135/99, V18/99, V77/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1999
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
EWR-NachsichtsV, BGBl 775/1993 §2, §3
GewO 1994 §373c

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung für die Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für Inländer mit einschlägiger fachlicher Tätigkeit im Ausland nicht jedoch für Inländer mit derartiger Tätigkeit in Österreich; Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Richtlinienrechts kein ausreichender Rechtfertigungsgrund; Präjudizialität der aufgehobenen gewerberechtlichen Gesetzesbestimmung im Hinblick auf ihre Funktion als gesetzliche Grundlage für die - nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage - ebenfalls teilweise aufgehobene EWR-NachsichtsV

Rechtssatz

Präjudizialität von Teilen des §373c GewO 1994.

Voraussetzung dafür, daß ein EWR-Bürger eine selbständige Tätigkeit im Sinne des §373c GewO 1994 in Österreich durch eine bestimmte Zeit hindurch gesetzmäßig ausgeübt hat, ist, daß er bereits einen Befähigungsnachweis erbracht oder eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis erlangt hat. Die Bestimmung ist daher auf Nachsichts- bzw. Anerkennungsbegehren österreichischer Staatsbürger nicht unmittelbar anwendbar; sie wurde dementsprechend in den Anlaßfällen nicht angewendet und war auch nicht anzuwenden. Dennoch erweist sie sich als präjudiziell, und zwar im Hinblick auf ihre Funktion als gesetzliche Grundlage für die Verordnung. Denn in dieser werden - zufolge der besonderen sprachlichen Gestaltung der letzten Worte des Einleitungssatzes des §2 Abs1 und jenes des §3 Abs1 iVm deren jeweiligen Z1 bis 4 - die Voraussetzungen der Nachsicht für Personen, die schon selbständig oder unselbständig tätig waren, in einem, und zwar derart geregelt, daß sie in beiden Fällen nur dann zutreffen, wenn die Tätigkeit und/oder Ausbildung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachgewiesen wird. Das Wort "anderen" bezieht sich daher in §2 Abs1 und in §3 Abs1 der EWR-NachsichtsV auf selbständige und unselbständige Tätigkeiten; die gesetzliche Grundlage dafür bietet das Wort "anderen" in den lita bis c des §373c Abs3 GewO 1994.

Das Wort "anderen" in §373c Abs3 lita, b und c GewO 1994, BGBl. 194, idF BGBl. I 63/1997 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Das Wort "anderen" im Einleitungssatz des §2 Abs1 und des §3 Abs1 EWR-NachsichtsV, BGBl. 775/1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Ein österreichisches Gesetz, mit dem eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift ausgeführt und in österreichisches Recht umgesetzt wird, ist rechtlich doppelt bedingt.

Der Umstand, daß mit einer gesetzlichen Regelung gemeinschaftsrechtliches Richtlinienrecht umgesetzt werden soll, bildet für sich allein keinesfalls einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund für eine durch die Art der Umsetzung bewirkte Differenzierung.

Aber auch mit dem Hinweis auf das Ziel der Erhaltung eines hohen Niveaus der gewerblichen Tätigkeit in Österreich ist für die Rechtfertigung der durch die in Prüfung genommenen Bestimmungen bewirkten Differenzierung nichts gewonnen.

Auch der Hinweis darauf, daß eine Beschäftigung in leitender Stellung im Hinblick auf die handwerklich-ausführenden Tätigkeiten weniger fachliche Qualifikation vermittelt als eine Tätigkeit als Facharbeiter oder Geselle, mag richtig sein, vermag aber nicht zu rechtfertigen, daß eine entsprechende Beschäftigung in leitender Stellung im Ausland für die Aufnahme einer Gewerbetätigkeit ausreicht, es aber nicht hinreicht, wenn die betreffende Person eine gleichartige Tätigkeit im Inland ausgeübt hat.

Mit der Aufhebung der Worte "anderen" in §373c Abs3 GewO 1994 verlieren die in Prüfung genommenen Bestimmungen in der Verordnung ihre gesetzliche Grundlage und sind daher als gesetzlos aufzuheben.

(Anlaßfälle: E v 16.12.99, B1787/98, und E v 15.12.99, B2448/98; Quasi-Anlaßfälle: E v 15.12.99, B1860/98 und B2095/98 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide, in den Quasi-Anlaßfällen nur wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, Nachsicht (vom Befähigungsnachweis), EWR, EU-Recht Richtlinie, Inländerdiskriminierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G42.1999

Dokumentnummer

JFR_10008791_99G00042_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten