RS Vwgh 1999/10/14 96/16/0109

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Veröffentlicht am 14.10.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §7;

Rechtssatz

Körperliche Defekte, wie beispielsweise Arteriosklerose, sind nicht von § 7 FinStrG erfasst. Hier geht es um Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifende Bewusstseinsstörungen oder andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störungen, wobei diese Störung soweit gegangen sein muss, dass sie die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen hat (Hinweis bei Fellner, Finanzstrafgesetz I, Ergänzung E, 2 E und 3 E zu § 7 FinStrG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160109.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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