RS Vwgh 1999/10/14 99/16/0157

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Veröffentlicht am 14.10.1999
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Index

E3L E09301000
E3L E09302000
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3;
AbgVG Vlbg 1984 §122 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §52 Abs2;
BAO §115 Abs2;
BAO §281 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Beh hat vor Erlassung des Aussetzungsbescheides (gem § 281 Abs 1 BAO) der Partei Gelegenheit zur Darlegung ihrer Interessen zu geben (Hinweis E 20.12.1982, 82/17/0063, VwSlg 5740F/1982; E 23.2.1989, 88/16/0193; E 21.5.1990, 90/15/0029). In weiterer Folge ist zu prüfen, ob diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt oder nicht (Hinweis E 1.9.1999, 99/16/0278, 0293, 0294). Der VwGH vermag der Auffassung der Vorstellungsbehörde nicht zu folgen, dass der von ihr festgestellte Verfahrensmangel nicht entscheidungswesentlich gewesen wäre. Der Bf (der Abgabepflichtige) hat in seiner Vorstellung nicht nur den eindeutigen Terminus "Ergreiferprämie" gewählt, sondern auch auf eine Darstellung in der Literatur (N Arnold, Zur Notwendigkeit der Bekämpfung einer Aussetzung im Getränkesteuerverfahren (Getränkesteuerrückforderungsverfahren), SWK 1998, 794) verwiesen, in der empfohlen wird, einer Aussetzung mit allen verfahrensrechtlichen Mitteln entgegen zu treten, um zu vermeiden, dass der Abgabenpflichtige der Ergreiferprämie verlustig geht. Damit hat der Bf aber dargetan, was er vorgebracht hätte, wenn ihm die Berufungsbehörde Gelegenheit geboten hätte, zur beabsichtigten Aussetzung Stellung zu nehmen. Die Vorstellungsbehörde konnte somit nicht ausschließen, dass die Berufungsbehörde bei Gewährung des Parteiengehörs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Vorstellungsbehörde, die die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels des Berufungsverfahrens nicht erkannte, belastete ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160157.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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