RS Vwgh 1999/10/14 98/16/0288

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Veröffentlicht am 14.10.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §956;
ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs1 Z2;
ErbStG §20 Abs1;
GmbHG §76;
GmbHG §82 Abs1;

Rechtssatz

Im konkreten Fall wurde die Übertragung des Geschäftsanteiles mit den Notariatsakten ausdrücklich geregelt. Der Geschäftsanteil solle danach mit Rechtswirksamkeit mit dem Tode des Erblassers ohne jede weitere Mitwirkung und ohne die Zustimmung der Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger auf die im Abtretungsvertrag genannten Personen übergehen. Auf Grund dieser Vereinbarung ist sowohl das mit dem Geschäftsanteil verbundene, einen vermögensrechtlichen Bestandteil der Mitgliedschaftsrechte bildende allgemeine Gewinnbezugsrecht des Erblassers als auch der seit seinem Tod aus dem allgemeinen Gewinnbezugsrecht erfließende konkrete Anspruch auf die nach der Beschlussfassung der Gesellschafter über die Gewinnausschüttung sofort fällige und klagbare Gewinnauszahlung als jeweils mit dem Geschäftsanteil verbundene Rechte mit dem Stichtag des Todes des Erblassers auf die mit dem Abtretungsvertrag bedachten Personen übergegangen. Diesen als Sonderrechtsnachfolgern und nicht dem Alleinerben stand daher der Gewinnauszahlungsanspruch für ein vor dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers beendetes Wirtschaftsjahr zu (Hinweis OGH 30.10.1990, 8 Ob 643/90, EvBl 1991/53).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160288.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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