RS Vwgh 1999/10/14 96/16/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §4 Abs2;
MRK Art7 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/25 96/16/0108 1

Stammrechtssatz

Die sogenannte Günstigkeitsregel des § 4 Abs 2 FinStrG betrifft immer nur die Frage geändeter strafgesetzlicher Vorschriften, die jedoch nicht Platz greift, wenn sich die der Tat zugrundeliegenden abgabenrechtlichen Normen ändern. Die Frage der Steuerpflicht ist ungeachtet späterer Rechtsänderungen immer nach Maßgabe der zur Tatzeit geltenden Vorschriften zu beurteilen und vermag eine nachträgliche außerstrafrechtliche Gesetzesänderung einer bereits eingetretenen Strafbarkeit keinen Abbruch zu tun.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160109.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten