RS Vwgh 1999/10/15 96/19/0758

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Veröffentlicht am 15.10.1999
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Index

23/04 Exekutionsordnung
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DSt Rechtsanwälte 1990 §68;
DStNov Rechtsanwälte 1906 Art8;
EO §1;
VVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Dem Betroffenen steht eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit auch gegen Rückstandsausweise offen. Diese stellen zwar keine bekämpfbaren Bescheide dar, sondern entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren; dieses eröffnet aber zugleich die Möglichkeit ihrer Überprüfung. So ist der Schuldner in der Lage, wie dies nach der Judikatur in analoger Anwendung des § 3 Abs 2 VVG vorgesehen ist, die Richtigkeit des Rückstandsausweises nach Bewilligung der Vollstreckung mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen (Hinweis E VwGH 15.10.1959, 568/56, VwSlg 5076 A/1959, und den B VwGH 14.11.1980, 1223/80, VwSlg 10297 A/1980), wobei sowohl als Einbringungsstelle für diese Einwendungen als auch zur Entscheidung darüber die Behörde zuständig ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat (Hinweis ua E 28.9.1993, VfSlg 13527), ist dadurch ein ausreichender Rechtsschutz in Kammerbeitragsangelegenheiten gewährleistet.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996190758.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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