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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1332;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid betreffend die Ausweisung des minderjährigen Fremden dessen gesetzlichem Vertreter, dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz als zuständigem Jugendwohlfahrtsträger, zugestellt. Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter muß auf Grund der Tatsache, dass der von ihm vertretene Fremde erst 16 Jahre alt ist und im Ausweisungsbescheid der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Bescheidadressat genannt wird, erkennen, dass die Berufungsfrist mit Zustellung an den Magistrat zu laufen beginnt. Er hätte daher im konkreten Fall eine unverzügliche Überprüfung bezüglich des tatsächlichen Zustellzeitpunktes vornehmen müssen. Da er dies offensichtlich nicht getan hat, fällt ihm grobe Fahrlässigkeit an der Versäumung der Berufungsfrist zur Last, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen war. Sollte die gebotene Überprüfung aber innerhalb der tatsächlich offen stehenden Berufungsfrist nicht möglich sein (etwa wenn die Betrauung des Parteienvertreters erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt), so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist sofort zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996210185.X02Im RIS seit
20.11.2000