RS Vwgh 1999/10/15 96/21/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1999
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §1332;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §71;
RAO 1868 §8 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid betreffend die Ausweisung des minderjährigen Fremden dessen gesetzlichem Vertreter, dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz als zuständigem Jugendwohlfahrtsträger, zugestellt. Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter muß auf Grund der Tatsache, dass der von ihm vertretene Fremde erst 16 Jahre alt ist und im Ausweisungsbescheid der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Bescheidadressat genannt wird, erkennen, dass die Berufungsfrist mit Zustellung an den Magistrat zu laufen beginnt. Er hätte daher im konkreten Fall eine unverzügliche Überprüfung bezüglich des tatsächlichen Zustellzeitpunktes vornehmen müssen. Da er dies offensichtlich nicht getan hat, fällt ihm grobe Fahrlässigkeit an der Versäumung der Berufungsfrist zur Last, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen war. Sollte die gebotene Überprüfung aber innerhalb der tatsächlich offen stehenden Berufungsfrist nicht möglich sein (etwa wenn die Betrauung des Parteienvertreters erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt), so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist sofort zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210185.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten