RS Vwgh 1999/10/15 96/21/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1999
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §71 Abs3;
RAO 1868 §8 Abs1;

Rechtssatz

Die Zustellung des Ausweisungsbescheides erfolgte rechtswirksam an den Jugendwohlfahrtsträger gem § 71 Abs 3 zweiter Satz FrG 1993. Die Berufungsfrist begann mit dieser Zustellung. Der Fremde war im Grunde des § 71 Abs 3 erster Satz FrG 1993 berechtigt, gegen diesen Bescheid im eigenen Namen sowohl eine Berufung als auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist einzubringen (oder mit deren Einbringung einen Rechtsanwalt zu betrauen), handelte es sich doch hiebei um Verfahrenshandlungen zu seinem Vorteil.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210185.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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