RS Vwgh 1999/10/18 93/17/0396

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Veröffentlicht am 18.10.1999
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Index

L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §4 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0313 E 29. April 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Unternehmenspacht liegt im Gegensatz zur Geschäftsraummiete nur vor, wenn tatsächlich ein lebendes Unternehmen als das in Bestand gegebene Objekt angesehen werden kann (Hinweis E 14.3.1986, 85/17/0009), also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, übergeben wird. Neben den Räumen muß dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichem Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Warenlager, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Das bedeutet aber nicht, daß im Einzelfall alle diese Merkmale gegeben sein müssen. Selbst das Fehlen einzelner dieser Betriebsgrundlagen läßt noch nicht darauf schließen, daß eine Geschäftsraummiete und nicht

eine Unternehmenspacht vorliegt, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber bereitgestellt werden und das lebende Unternehmen als wirtschaftliche Einheit fortbesteht. Unerheblich ist die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Bestandverhältnisses. Es kommt immer nur darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993170396.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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