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L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SalzburgNorm
ParkgebührenG Salzburg 1989 §3 Abs1;Rechtssatz
Der Unrechtsgehalt der Übertretung des Salzburger ParkgebührenG 1989 und der Salzburger ParkgebührenV 1990 ist neben dem Interesse an der Parkraumbewirtschaftung (Hinweis E 25.5.1998, 98/17/0163) (auch) in der Verletzung fiskalischer Interessen (für diese ist die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer jedenfalls ohne Bedeutung) gelegen. (Hier: Der Beschuldigte rügt, dass die Beh zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 VStG verneint hätte. Durch das Abstellen des Fahrzeuges sei nämlich keinerlei Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten, auch hätte der Beschuldigte das Fahrzeug "jedenfalls auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht abgestellt". Er habe damals das Fahrzeug von seinem Privatparkplatz entfernen müssen, da eine Dachlawine mit schweren Eisbrocken in den Hof (mit den von ihm gemieteten Parkplätzen) abzugehen gedroht habe. Die Rüge des Beschuldigten bleibt erfolglos).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170349.X06Im RIS seit
12.06.2001