RS Vwgh 1999/10/18 96/17/0349

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Veröffentlicht am 18.10.1999
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Index

L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkgebührenG Salzburg 1989 §3 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1;
ParkgebührenV Salzburg 1990 §4 Abs1;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Der Unrechtsgehalt der Übertretung des Salzburger ParkgebührenG 1989 und der Salzburger ParkgebührenV 1990 ist neben dem Interesse an der Parkraumbewirtschaftung (Hinweis E 25.5.1998, 98/17/0163) (auch) in der Verletzung fiskalischer Interessen (für diese ist die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer jedenfalls ohne Bedeutung) gelegen. (Hier: Der Beschuldigte rügt, dass die Beh zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 VStG verneint hätte. Durch das Abstellen des Fahrzeuges sei nämlich keinerlei Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten, auch hätte der Beschuldigte das Fahrzeug "jedenfalls auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht abgestellt". Er habe damals das Fahrzeug von seinem Privatparkplatz entfernen müssen, da eine Dachlawine mit schweren Eisbrocken in den Hof (mit den von ihm gemieteten Parkplätzen) abzugehen gedroht habe. Die Rüge des Beschuldigten bleibt erfolglos).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170349.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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