RS Vwgh 1999/10/18 98/10/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs5 Z1;
LMG 1975 §77 Abs1 Z19;
LMKV §1 Abs1;
LMKV §4 Abs1 Z1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Mit dem bloßen Hinweis, der Beschuldigte sei dafür verantwortlich, dass zehn Packungen einer namentlich genannten Extrawurst IN

VERKEHR GEBRACHT WURDEN, DIE NICHT DIE VORGESCHRIEBENEN

KENNZEICHNUNGSELEMENTE IM SINNE DER

LEBENSMITTELKENNZEICHNUNGSVERORDNUNG AUFWIESEN, wird nicht mit der gemäß § 44a Z 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tat - Handlung oder Unterlassung - dem Beschuldigten als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist; es lässt sich aus dem Spruch des Bescheides auch nicht erkennen, worin das INVERKEHRBRINGEN bestanden habe bzw durch welche Vorgangsweise dies geschehen sein soll (Hinweis E 21.2.1983, 81/10/0046). Ebenso ist dem Spruch des Bescheides nicht zu entnehmen, wann der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen haben soll.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung falsche Angaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100004.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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