RS Vfgh 1999/12/15 V56/99

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6930 Wasserversorgung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
WasserleitungsO der Gd Ramsau am Dachstein vom 28.02.64 Pkt I Z7
Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 §9
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung der WasserleitungsO der Gemeinde Ramsau am Dachstein betreffend den Haftungsausschluß der Gemeinde für Störungen und Unterbrechungen in der Wasserabgabe und für Veränderungen in der Wasserbeschaffenheit mangels gesetzlicher Grundlage; Weitergeltung der WasserleitungsO nach Inkrafttreten des Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 trotz Fehlens einer expliziten Übergangsregelung

Rechtssatz

Weitergeltung der WasserleitungsO der Gemeinde Ramsau am Dachstein nach Inkrafttreten des Stmk GemeindewasserleitungsG 1971.

Die WasserleitungsO wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Ramsau am Dachstein aufgrund des Landesgesetzes betreffend die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen, LGBl. 8/1932 idF LGBl. 8/1947, beschlossen. Dieses Gesetz ist zwar am 18.06.71 vom - im wesentlichen inhaltsgleichen - Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 abgelöst worden; die WasserleitungsO hat dadurch aber nicht ihre Geltung verloren.Die WasserleitungsO wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Ramsau am Dachstein aufgrund des Landesgesetzes betreffend die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen, Landesgesetzblatt 8 aus 1932, in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 1947,, beschlossen. Dieses Gesetz ist zwar am 18.06.71 vom - im wesentlichen inhaltsgleichen - Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 abgelöst worden; die WasserleitungsO hat dadurch aber nicht ihre Geltung verloren.

Da der Gesetzgeber das Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 ohne Legisvakanz erlassen hat und dieses Gesetz die Wasserleitungsordnungen als notwendig voraussetzt, ist anzunehmen, daß die bestehenden Verordnungen weiter gelten sollen. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, daß sämtliche Wasserleitungsordnungen mit Inkrafttreten des Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 uno actu wegfallen sollten, zumal auch die rückwirkende Erlassung von Wasserleitungsordnungen ohne gesetzliche Ermächtigung nicht zulässig wäre. Auf Grund dieser Konstellation nimmt der Verfassungsgerichtshof an, daß der Gesetzgeber, obzwar er keine explizite Übergangsregelung getroffen hat, von der Weitergeltung der bestehenden Wasserleitungsordnungen ausgegangen ist (vgl. VfSlg. 12634/1991), welche nunmehr am Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 zu messen sind.Da der Gesetzgeber das Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 ohne Legisvakanz erlassen hat und dieses Gesetz die Wasserleitungsordnungen als notwendig voraussetzt, ist anzunehmen, daß die bestehenden Verordnungen weiter gelten sollen. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, daß sämtliche Wasserleitungsordnungen mit Inkrafttreten des Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 uno actu wegfallen sollten, zumal auch die rückwirkende Erlassung von Wasserleitungsordnungen ohne gesetzliche Ermächtigung nicht zulässig wäre. Auf Grund dieser Konstellation nimmt der Verfassungsgerichtshof an, daß der Gesetzgeber, obzwar er keine explizite Übergangsregelung getroffen hat, von der Weitergeltung der bestehenden Wasserleitungsordnungen ausgegangen ist vergleiche VfSlg. 12634/1991), welche nunmehr am Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 zu messen sind.

Aufhebung von Pkt I Z7 letzter Satz der WasserleitungsO der Gemeinde Ramsau am Dachstein vom 28.02.64 betreffend den Haftungsausschluß der Gemeinde für Störungen oder Unterbrechungen in der Wasserabgabe und für Veränderungen in der Wasserbeschaffenheit als gesetzwidrig.Aufhebung von Pkt römisch eins Z7 letzter Satz der WasserleitungsO der Gemeinde Ramsau am Dachstein vom 28.02.64 betreffend den Haftungsausschluß der Gemeinde für Störungen oder Unterbrechungen in der Wasserabgabe und für Veränderungen in der Wasserbeschaffenheit als gesetzwidrig.

§9 Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 ermächtigt die Gemeinden dazu, "(z)ur näheren Durchführung dieses Gesetzes (...) unter Bedachtnahme auf die Wasserversorgungsverhältnisse Wasserleitungsordnungen" zu erlassen, wobei der Inhalt der Wasserleitungsordnungen in §9 Abs1 demonstrativ aufgezählt ist. Für die angefochtene Bestimmung der WasserleitungsO findet sich im Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 weder eine ausdrückliche Ermächtigung in §9 Abs1 noch ist sie durch die übrigen Bestimmungen des Gesetzes gedeckt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geltungsbereich einer Verordnung, Wasserversorgung, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V56.1999

Dokumentnummer

JFR_10008785_99V00056_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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